Die Betriebliche Altersversorgung (bAV) bildet den Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.
Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze , in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umwandelt. Im Jahr 2016 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 2976 Euro. Dieser kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse eingezahlt werden. Dadurch werden Lohnsteuern und -nebenkosten sowohl bei Arbeitgeber als auch bei Arbeitnehmer eingespart.
Dieser Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert, die sogenannte Entgeltumwandlung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich an der Alterssicherung seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Allerdings gibt es viele Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen, die eine Beteiligung des Arbeitgebers vorsehen.
Es gibt zwei verschiedene Arten der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber, die unmittelbare Zusage und die mittelbare Zusage:
Gerne berate ich auch Sie, ob nun Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, als unabhängiger Finanzmakler aus dem Raum Köln hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung!