Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung

Im Gegensatz zum "normalen" Arbeitnehmer hat nicht jeder Geschäftsführer die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung. Der Geschäftsführer wird je nach seinem Status sehr unterschiedlich behandelt:
Es wird nach der Rechtsform des Unternehmens in Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und zum anderen nach der Beteiligung des Geschäftsführers am Unternehmen unterschieden.

Wer hat Anspruch auf  eine betriebliche Altersversorgung?

Angestellter, nicht beteiligter Geschäftsführer

Ist ein angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens (gleich ob Kapital- oder Personengesellschaft) nicht am Unternehmen beteiligt, so ist er steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als normaler Angestellter anzusehen.
Daher ist er auch in der betrieblichen Altersversorgung so anzusehen und kann Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erheben.                                                 

Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Erzielen von Einkünften aus diesem ist elementare Voraussetzung für den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung:
So ist ein Einzelkaufmann selbstständiger Unternehmer. Er kann keine Verträge mit sich selbst abschließen, also auch keinen Arbeitsvertrag. Deshalb kann er sich selbst auch keine betriebliche Altersversorgung zusagen. Dies gilt auch für alle Geschäftsführer von Personengesellschaften, die gleichzeitig Gesellschafter sind. Ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit sind als selbständige Tätigkeit anzusehen.

Für diese Personen bleibt nur die Möglichkeit der privaten Vorsorge, die dann entsprechend steuerlich gefördert wird beispielsweise die Rürup-Rente.

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer, von Kapitalgesellschaften, die eine Minderheitsbeteiligung an ihrer Gesellschaft halten, sind dem Geschäftsführer ohne Beteiligung gleichgestellt. Als sozialversicherungspflichtig Angestellte unterliegen Sie dem Betriebsrentengesetz wie alle anderen Mitarbeiter auch.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte, so beherrscht er die Gesellschaft und gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig. Damit unterliegt er nicht der Sozialversicherungspflicht und auch nicht den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Er bleibt jedoch Angestellter mit einem Gehaltsanspruch. Insoweit kann er unter strengen Auflagen, auch eine aus seinem Anstellungsverhältnis begründete Versorgungszusage erhalten.

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