Eine Abfindung kann die Steuerbelastung in einem einzigen Jahr erheblich erhöhen. Die Fünftelregelung soll diesen Effekt abmildern – bei höheren Einkommen ist ihre Wirkung jedoch häufig begrenzt.
In Verbindung mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann sich die Situation deutlich verändern. An einem konkreten Beispiel zeige ich Ihnen, wie Fünftelregelung, IAB und ein Photovoltaik-Direktinvestment zusammenspielen können.
Eine Abfindung ist Arbeitslohn. Sie fällt in einem einzigen Jahr zusätzlich zu Ihrem übrigen Einkommen an – und trifft dort schnell auf den Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung nach §34 EStG soll diesen Effekt abmildern. Bei gut verdienenden Empfängern ist ihre Wirkung jedoch oft begrenzt: Wer ohnehin im 42-Prozent-Bereich liegt, spart damit häufig nur einen niedrigen vierstelligen Betrag.
Ihre volle Wirkung entfaltet die Fünftelregelung erst, wenn das übrige Einkommen im Abfindungsjahr sinkt. Genau hier setzt ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG an – mit einem Hebel, der im Abfindungsjahr fünfmal so stark wirkt wie in einem normalen Jahr.

Ein Beispiel: ein verheiratetes Ehepaar, zusammen veranlagt.
Die Beispielrechnung berücksichtigt Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.
Ohne Planung trifft die Abfindung auf einen hohen Steuersatz
In unserem Musterfall liegt das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars bei 120.000€. Darauf werden im verwendeten Rechenjahr rund 28.466€ Einkommensteuer fällig; Solidaritätszuschlag fällt nicht an. Kommt die Abfindung von 150.000€ hinzu, steigt das zu versteuernde Einkommen auf 270.000€.
Ohne weitere Gestaltung ergibt sich:
Einkommensteuer: 91.128€
Solidaritätszuschlag: 5.012€
Gesamt: 96.140€
Von der Abfindung entfallen damit rund 67.674€ auf zusätzliche Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag – etwa 45%. Und zwar in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Die Fünftelregelung (§34 EStG) – und warum sie allein oft wenig bewirkt
Die Fünftelregelung behandelt die Abfindung bei der Steuerberechnung vereinfacht so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Der Rechenweg ist gesetzlich festgelegt:
Steuer = ESt (Grundeinkommen) + 5 × [ESt (Grundeinkommen + Abfindung ÷ 5) − ESt (Grundeinkommen)]
Man ermittelt also zunächst die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und multipliziert diese Mehrsteuer anschließend mit fünf. Der Gedanke dahinter: Der Progressionssprung soll nur in Höhe eines Fünftels der Abfindung wirken und nicht auf den gesamten Betrag auf einmal.
Der Haken: Das funktioniert vor allem dann gut, wenn das zusätzliche Fünftel noch in einen Bereich fällt, in dem die Steuerprogression deutlich ansteigt.
In unserem Musterfall liegt das Grundeinkommen bereits bei 120.000€. Der Grenzsteuersatz beträgt dort 38,6%. Ein Fünftel der Abfindung – also 30.000€ – erhöht das Einkommen auf 150.000€. Dort liegt der Grenzsteuersatz bei 42%. Zwischen 38,6% und 42% bleibt nur wenig Spielraum.
Das Ergebnis mit Fünftelregelung:
Einkommensteuer: 89.776€
Solidaritätszuschlag: 4.938€
Gesamt: 94.714€
Die Fünftelregelung spart in diesem Fall 1.426€. Bei einer Abfindung von 150.000€ entspricht das knapp 1% der Abfindung.
Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Zunächst wird die volle Lohnsteuer einbehalten; eine mögliche Ermäßigung erfolgt anschließend über die Einkommensteuererklärung. Diese zeitliche Liquiditätsbelastung sollte eingeplant werden.

Der Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) – Steuerlich profitieren, bevor Sie investieren
Der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ermöglicht es, bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten betrieblichen Investition bereits vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd abzuziehen. Für ein PV-Direktinvestment bedeutet das in unserem Musterfall: Sie eröffnen im Abfindungsjahr einen Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“, planen eine Anlage für 200.000€ netto und ziehen 100.000€ vom Gewinn ab. Der Betrieb erzielt dadurch rechnerisch einen Verlust von 100.000€, der mit dem übrigen Einkommen verrechnet wird.

Für sich genommen ist der IAB ein solider, aber zunächst unspektakulärer Abzugsposten: 100.000€ weniger Einkommen sparen in einem normalen Jahr ungefähr den jeweiligen Grenzsteuersatz. Im Abfindungsjahr ist das anders.
Wie IAB und Fünftelregelung zusammenwirken: der Fünffach-Hebel
Schreiben wir die Formel der Fünftelregelung einmal um.
Aus: ESt (G) + 5 × [ESt (G + A/5) − ESt (G)]
wird durch Zusammenfassen: Steuer = 5 × ESt (G + A/5) − 4 × ESt (G)
(G = Grundeinkommen ohne Abfindung, A = Abfindung)
Und jetzt wird es interessant: Der IAB senkt G – also das Grundeinkommen. In der umgeformten Formel steht G an zwei Stellen: einmal mit dem Faktor 5 und einmal mit dem Faktor −4.
Jeder Euro IAB spart deshalb nicht einfach nur den jeweiligen Grenzsteuersatz. Rechnerisch ergibt sich: Ersparnis je Euro IAB = 5 × Grenzsteuersatz beim Fünftel-Einkommen − 4 × Grenzsteuersatz beim Grundeinkommen
Zu Beginn der Rechnung gilt:
Daraus ergibt sich: 5 × 42,0% − 4 × 38,6% = 55,6%
– allein an Einkommensteuer, noch ohne Solidaritätszuschlag. Der erste Euro IAB ist damit in diesem Musterfall steuerlich deutlich mehr wert als der Spitzensteuersatz von 42%.
Dieser Effekt verstärkt sich, je weiter der IAB das Grundeinkommen absenkt. Denn der zweite Grenzsteuersatz fällt schneller als der erste. Sinkt das Grundeinkommen unter den Grundfreibetrag, wird der Abzugsposten mit dem vollen Fünffachen des dann noch geltenden Fünftel-Satzes bewertet.
Ein häufiger Denkfehler: Der IAB mindert nicht die Abfindung. Er mindert das übrige Einkommen. Genau darin liegt seine Wirkung – er schafft der Fünftelregelung erst den Progressionsraum, den sie benötigt.
Anders gesagt:
Das ist keine einfache Addition zweier Vorteile. Das ist ein Zusammenspiel.

Vier Varianten, ein Fall: 120.000€ Einkommen, 150.000€ Abfindung
Damit die Wirkung sichtbar wird, rechnen wir alle vier Kombinationen durch – verheiratet, Zusammenveranlagung, einschließlich Solidaritätszuschlag:

Die Rechnung dahinter

Die Kombination bringt damit gut 20.000€ mehr, als die beiden Instrumente einzeln zusammengerechnet ergeben würden. Das ist der Fünffach-Hebel in Euro.
Ausgehend von der realistischen Ausgangslage, dass die Fünftelregelung ohnehin beantragt wird – Variante B – bringt der Investitionsabzugsbetrag:
94.714€ − 28.500€ = 66.214€ Steuerersparnis
Das entspricht 66,2% des Investitionsabzugsbetrags und 33,1% der gesamten Investitionssumme von 200.000€ – zurückerstattet über die Steuererklärung des Abfindungsjahres.
Und noch eine Zahl bringt das Prinzip auf den Punkt:
Ohne Abfindung hätte das Ehepaar 28.466€ Einkommensteuer gezahlt. Mit Abfindung und IAB sind es in der Beispielrechnung 28.500€. Die Abfindung von 150.000€ führt damit in diesem Fall zu lediglich 34€ zusätzlicher Einkommensteuer, weil ihr ein entsprechend hoher Abzugsposten gegenübersteht, der im Rahmen der Fünftelregelung berücksichtigt wird.
Die zweite Stufe: Sonderabschreibung und Investitionsbooster
Mit dem IAB ist die steuerliche Wirkung noch nicht erschöpft. Er ist die erste von zwei Stufen. Im Jahr, in dem die Anlage tatsächlich angeschafft und in Betrieb genommen wird, geschieht Folgendes:
Die 100.000 € werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet und gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgezogen. Aus 200.000€ Anschaffungskosten wird damit eine Abschreibungsbasis von 100.000€.
Ergebnis im Investitionsjahr: ± 0.
Der Vorteil aus dem Abfindungsjahr bleibt vollständig erhalten.
Auf die reduzierte Bemessungsgrundlage greifen zwei weitere Abschreibungen:

Beispielhafte Wirkung: Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen im Investitionsjahr wieder bei 80.000€ – etwa durch eine neue Anstellung –, sinkt es durch die 55.000€ auf 25.000€.
Die Steuerlast fällt in der Beispielrechnung von 14.418€ auf 42€ – eine Ersparnis von 14.376€.
Über beide Jahre zusammen ergibt sich damit eine Steuerersparnis von rund 80.600€ bei einem Investitionsvolumen von 200.000€.
Terminhinweis: Die im Muster verwendete degressive Abschreibung von 15% betrifft Anlagen, die im entsprechenden gesetzlichen Begünstigungszeitraum angeschafft werden. Die Investitionsfrist des IAB ist davon getrennt zu betrachten.
Screenshot 4 - weiter
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die häufig zu einer hohen Steuerlast führt. Doch mit der richtigen Strategie kann diese Steuerbelastung reduziert werden – und ein Photovoltaik-Direktinvestment bietet eine besonders attraktive Möglichkeit dazu. Durch gezielte steuerliche Optimierung lässt sich ein erheblicher Teil der Abfindung in eine langfristige Investition in Photovoltaik verbinden.
Die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Optimierung einer Abfindung durch ein Photovoltaik-Investment:
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Unter den Voraussetzungen des § 7g EStG können bereits vor der Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Sonderabschreibung: Zusätzlich zur regulären Abschreibung können unter den Voraussetzungen des §7g EStG im Jahr der Investition und den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40% in Anspruch genommen werden.
Reguläre Abschreibung: Neben der linearen Abschreibung kann für begünstigte Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen, auch die degressive Abschreibung genutzt werden. Sie beträgt bis zum Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 30% des jeweiligen Restwerts
Kombination mit der Fünftelregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine Abfindung die Fünftelregelung nach §34 EStG zur Anwendung kommen und die Steuerbelastung reduzieren. Die Abfindung wird dabei nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern die Steuer wird nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt.
Beispielrechnung: Abfindung und Photovoltaik Investment

Ergebnis:
Fazit: Ein Photovoltaik-Direktinvestment kann interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Abfindung bieten und gleichzeitig die Investition in einen langfristigen Sachwert ermöglichen. Ob und in welchem Umfang sich daraus ein steuerlicher Vorteil ergibt, hängt von der individuellen Situation ab.
Gerne berate ich Sie zu dem Thema - individuell und persönlich!