Eine Abfindung kann die Steuerbelastung in einem einzigen Jahr erheblich erhöhen. Die Fünftelregelung soll diesen Effekt abmildern – bei höheren Einkommen ist ihre Wirkung jedoch häufig begrenzt.
In Verbindung mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann sich die Situation deutlich verändern. An einem konkreten Beispiel zeige ich Ihnen, wie Fünftelregelung, IAB und ein Photovoltaik-Direktinvestment zusammenspielen können.
Eine Abfindung ist Arbeitslohn. Sie fällt in einem einzigen Jahr zusätzlich zu Ihrem übrigen Einkommen an – und trifft dort schnell auf den Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung nach §34 EStG soll diesen Effekt abmildern. Bei gut verdienenden Empfängern ist ihre Wirkung jedoch oft begrenzt: Wer ohnehin im 42-Prozent-Bereich liegt, spart damit häufig nur einen niedrigen vierstelligen Betrag.
Ihre volle Wirkung entfaltet die Fünftelregelung erst, wenn das übrige Einkommen im Abfindungsjahr sinkt. Genau hier setzt ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG an – mit einem Hebel, der im Abfindungsjahr fünfmal so stark wirkt wie in einem normalen Jahr.

Ein Beispiel: ein verheiratetes Ehepaar, zusammen veranlagt.
Die Beispielrechnung berücksichtigt Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.
Ohne Planung trifft die Abfindung auf einen hohen Steuersatz
In unserem Musterfall liegt das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars bei 120.000€. Darauf werden im verwendeten Rechenjahr rund 28.466€ Einkommensteuer fällig; Solidaritätszuschlag fällt nicht an. Kommt die Abfindung von 150.000€ hinzu, steigt das zu versteuernde Einkommen auf 270.000€.
Ohne weitere Gestaltung ergibt sich:
Einkommensteuer: 91.128€
Solidaritätszuschlag: 5.012€
Gesamt: 96.140€
Von der Abfindung entfallen damit rund 67.674€ auf zusätzliche Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag – etwa 45%. Und zwar in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Die Fünftelregelung (§34 EStG) – und warum sie allein oft wenig bewirkt
Die Fünftelregelung behandelt die Abfindung bei der Steuerberechnung vereinfacht so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Der Rechenweg ist gesetzlich festgelegt:
Steuer = ESt (Grundeinkommen) + 5 × [ESt (Grundeinkommen + Abfindung ÷ 5) − ESt (Grundeinkommen)]
Man ermittelt also zunächst die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und multipliziert diese Mehrsteuer anschließend mit fünf. Der Gedanke dahinter: Der Progressionssprung soll nur in Höhe eines Fünftels der Abfindung wirken und nicht auf den gesamten Betrag auf einmal.
Der Haken: Das funktioniert vor allem dann gut, wenn das zusätzliche Fünftel noch in einen Bereich fällt, in dem die Steuerprogression deutlich ansteigt.
In unserem Musterfall liegt das Grundeinkommen bereits bei 120.000€. Der Grenzsteuersatz beträgt dort 38,6%. Ein Fünftel der Abfindung – also 30.000€ – erhöht das Einkommen auf 150.000€. Dort liegt der Grenzsteuersatz bei 42%. Zwischen 38,6% und 42% bleibt nur wenig Spielraum.
Das Ergebnis mit Fünftelregelung:
Einkommensteuer: 89.776€
Solidaritätszuschlag: 4.938€
Gesamt: 94.714€
Die Fünftelregelung spart in diesem Fall 1.426€. Bei einer Abfindung von 150.000€ entspricht das knapp 1% der Abfindung.
Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Zunächst wird die volle Lohnsteuer einbehalten; eine mögliche Ermäßigung erfolgt anschließend über die Einkommensteuererklärung. Diese zeitliche Liquiditätsbelastung sollte eingeplant werden.

Der Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) – Steuerlich profitieren, bevor Sie investieren
Der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ermöglicht es, bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten betrieblichen Investition bereits vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd abzuziehen. Für ein PV-Direktinvestment bedeutet das in unserem Musterfall: Sie eröffnen im Abfindungsjahr einen Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“, planen eine Anlage für 200.000€ netto und ziehen 100.000€ vom Gewinn ab. Der Betrieb erzielt dadurch rechnerisch einen Verlust von 100.000€, der mit dem übrigen Einkommen verrechnet wird.

Für sich genommen ist der IAB ein solider, aber zunächst unspektakulärer Abzugsposten: 100.000€ weniger Einkommen sparen in einem normalen Jahr ungefähr den jeweiligen Grenzsteuersatz. Im Abfindungsjahr ist das anders.
Wie IAB und Fünftelregelung zusammenwirken: der Fünffach-Hebel
Schreiben wir die Formel der Fünftelregelung einmal um.
Aus: ESt (G) + 5 × [ESt (G + A/5) − ESt (G)]
wird durch Zusammenfassen: Steuer = 5 × ESt (G + A/5) − 4 × ESt (G)
(G = Grundeinkommen ohne Abfindung, A = Abfindung)
Und jetzt wird es interessant: Der IAB senkt G – also das Grundeinkommen. In der umgeformten Formel steht G an zwei Stellen: einmal mit dem Faktor 5 und einmal mit dem Faktor −4.
Jeder Euro IAB spart deshalb nicht einfach nur den jeweiligen Grenzsteuersatz. Rechnerisch ergibt sich: Ersparnis je Euro IAB = 5 × Grenzsteuersatz beim Fünftel-Einkommen − 4 × Grenzsteuersatz beim Grundeinkommen.
Was bedeutet das für unser Beispiel?
Zu Beginn der Rechnung gilt:
Daraus ergibt sich: 5 × 42,0% − 4 × 38,6% = 55,6%
– allein an Einkommensteuer, noch ohne Solidaritätszuschlag. Der erste Euro IAB ist damit in diesem Musterfall steuerlich deutlich mehr wert als der Spitzensteuersatz von 42%.
Dieser Effekt verstärkt sich, je weiter der IAB das Grundeinkommen absenkt. Denn der zweite Grenzsteuersatz fällt schneller als der erste. Sinkt das Grundeinkommen unter den Grundfreibetrag, wird der Abzugsposten mit dem vollen Fünffachen des dann noch geltenden Fünftel-Satzes bewertet.
Warum funktioniert es umgekehrt nicht?
Ein häufiger Denkfehler: Der IAB mindert nicht die Abfindung. Er mindert das übrige Einkommen. Genau darin liegt seine Wirkung – er schafft der Fünftelregelung erst den Progressionsraum, den sie benötigt.
Anders gesagt:
Das ist keine einfache Addition zweier Vorteile. Das ist ein Zusammenspiel.

Vier Varianten, ein Fall: 120.000€ Einkommen, 150.000€ Abfindung
Damit die Wirkung sichtbar wird, rechnen wir alle vier Kombinationen durch – verheiratet, Zusammenveranlagung, einschließlich Solidaritätszuschlag:

Die Rechnung dahinter

Die Kombination bringt damit gut 20.000€ mehr, als die beiden Instrumente einzeln zusammengerechnet ergeben würden. Das ist der Fünffach-Hebel in Euro.
Bezogen auf die Investition
Ausgehend von der realistischen Ausgangslage, dass die Fünftelregelung ohnehin beantragt wird – Variante B – bringt der Investitionsabzugsbetrag:
94.714€ − 28.500€ = 66.214€ Steuerersparnis
Das entspricht 66,2% des Investitionsabzugsbetrags und 33,1% der gesamten Investitionssumme von 200.000€ – zurückerstattet über die Steuererklärung des Abfindungsjahres.
Und noch eine Zahl bringt das Prinzip auf den Punkt:
Ohne Abfindung hätte das Ehepaar 28.466€ Einkommensteuer gezahlt. Mit Abfindung und IAB sind es in der Beispielrechnung 28.500€. Die Abfindung von 150.000€ führt damit in diesem Fall zu lediglich 34€ zusätzlicher Einkommensteuer, weil ihr ein entsprechend hoher Abzugsposten gegenübersteht, der im Rahmen der Fünftelregelung berücksichtigt wird.
Die zweite Stufe: Sonderabschreibung und Investitionsbooster
Mit dem IAB ist die steuerliche Wirkung noch nicht erschöpft. Er ist die erste von zwei Stufen. Im Jahr, in dem die Anlage tatsächlich angeschafft und in Betrieb genommen wird, geschieht Folgendes:
Schritt 1 – Der IAB wird aufgelöst
Die 100.000€ werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet und gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgezogen. Aus 200.000€ Anschaffungskosten wird damit eine Abschreibungsbasis von 100.000€.
Ergebnis im Investitionsjahr: ± 0.
Der Vorteil aus dem Abfindungsjahr bleibt vollständig erhalten.
Schritt 2 – Weitere Abschreibungen
Auf die reduzierte Bemessungsgrundlage greifen zwei weitere Abschreibungen:

Beispielhafte Wirkung: Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen im Investitionsjahr wieder bei 80.000€ – etwa durch eine neue Anstellung –, sinkt es durch die 55.000€ auf 25.000€.
Die Steuerlast fällt in der Beispielrechnung von 14.418€ auf 42€ – eine Ersparnis von 14.376€.
Über beide Jahre zusammen ergibt sich damit eine Steuerersparnis von rund 80.600€ bei einem Investitionsvolumen von 200.000€.
Hinweis: Die im Muster verwendete degressive Abschreibung von 15% betrifft Anlagen, die im entsprechenden gesetzlichen Begünstigungszeitraum angeschafft werden. Die Investitionsfrist des IAB ist davon getrennt zu betrachten.

Das Investitionsjahr: 40% Sonderabschreibung und 15% degressive AfA auf die um den IAB gekürzte Bemessungsgrundlage.

Am Ende steht kein Steuertrick, sondern ein Kraftwerk
Der entscheidende Unterschied zu vielen Steuersparmodellen: Am Ende dieser Gestaltung steht ein realer, produzierender Sachwert in Ihrem Eigentum.
Aus Steuerlast wird Eigenkapital.
Der Betrag, der andernfalls als Einkommensteuer abgeflossen wäre, kann einen Teil Ihrer Anlage finanzieren. Sie tauschen eine Zahlung ohne Gegenwert gegen ein Wirtschaftsgut mit Ertrag.
Planbares passives Einkommen.
Eine Photovoltaikanlage produziert Strom und wird nach den jeweils vereinbarten Konditionen vergütet. Die Erträge können schwanken – bewegen sich aber innerhalb von Annahmen, die sich wirtschaftlich modellieren lassen.
Sachwert mit Inflationsschutz.
Sie besitzen eine reale Anlage und kein reines Zahlungsversprechen.
Beitrag zur Energiewende.
Ihre Anlage produziert realen Strom und speist ihn in das Netz ein.
Baustein für den Ruhestand.
Die Laufzeit einer PV-Anlage reicht über zwei Jahrzehnte. Damit kann sie langfristig auch zur Ergänzung des Einkommens im Ruhestand beitragen.
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Aber: Was der Investitionsabzugsbetrag nicht ist
Der IAB ist kein Steuergeschenk, sondern eine Vorverlagerung.
Über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage schreiben Sie die Anschaffungskosten ab – nicht mehr. Der IAB nimmt einen Teil dieses Abschreibungsvolumens vorweg. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht insbesondere durch den Unterschied zwischen dem Steuersatz zum Zeitpunkt des Abzugs und der späteren Besteuerung der laufenden Erträge. Es handelt sich also um eine zeitliche und progressive Gestaltung – nicht um ein Steuergeschenk.
Die Frist ist bindend.
Wird nicht innerhalb der vorgesehenen Frist investiert, wird der IAB rückwirkend im Abfindungsjahr aufgelöst. Die Steuer wird nachgefordert; hinzu können Zinsen nach §233a AO kommen. Ein IAB ohne ernsthafte Investitionsabsicht ist deshalb keine sinnvolle Gestaltung, sondern ein Risiko.
Es bleibt ein unternehmerisches Investment.
Sie werden Betreiber eines Gewerbebetriebs. Damit verbunden sind unter anderem Ertragsrisiken durch Einstrahlung, technische Verfügbarkeit, negative Strompreise oder Redispatch sowie Gegenparteirisiken bei Betreiber und Direktvermarkter. Hinzu kommen betriebliche und steuerliche Pflichten.
Die Größenordnung muss passen.
Ein Investitionsabzugsbetrag entfaltet den beschriebenen Hebel nur, wenn er in einem sinnvollen Verhältnis zu Ihrem Einkommen steht. Ein zu großer IAB kann dazu führen, dass sich die steuerliche Wirkung verändert. Die optimale Investitionshöhe ist deshalb eine individuelle Rechenaufgabe und kein Katalogwert.
Deshalb gilt: individuell durchgerechnet, nicht pauschal versprochen.
Passt die Gestaltung zu Ihrer Situation?
Diese Punkte sollten grundsätzlich zutreffen:
☐ Die Abfindung erfüllt die Voraussetzungen der Fünftelregelung, insbesondere die erforderliche Zusammenballung der Einkünfte.
☐ Der Gewerbebetrieb wird rechtzeitig eröffnet und die Investitionsabsicht ist ausreichend konkret dokumentiert.
☐ Sie können die Investition innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich umsetzen – aus Eigenkapital, über eine Finanzierung oder aus einer Kombination.
☐ Die Anlage wird zu mindestens 90% betrieblich genutzt.
☐ Ihr Steuerberater ist eingebunden und prüft die steuerliche Gestaltung in Ihrem individuellen Fall.
In vier Schritten zum steueroptimierten PV-Investment
1 · Erstgespräch
Wir klären in etwa 30 Minuten, ob die Gestaltung in Ihrem Fall grundsätzlich infrage kommt – anhand von Abfindungshöhe, Zeitpunkt, übrigem Einkommen und Familienstand.
2 · Situation analysieren
Ich rechne Ihren konkreten Fall durch: Welche IAB-Höhe ist sinnvoll? Welches Investitionsvolumen folgt daraus? Und wie entwickelt sich die steuerliche Belastung über beide Jahre?
3 · Investment durchrechnen
Wir betrachten konkrete Projekte und prüfen Ertragsprognose, Vergütungsstruktur, Betreiberqualität und Vertragswerk. Keine Katalogware, sondern eine Lösung passend zu Ihrer Situation.
4 · Umsetzen
Betriebseröffnung, Abstimmung mit Ihrem Steuerberater, Beurkundung und Investition werden anschließend Schritt für Schritt umgesetzt.
Häufige Fragen
Wie viel Steuern kann ich mit einem PV-Direktinvestment auf meine Abfindung sparen?
Das hängt von Ihrem übrigen Einkommen, der Abfindungshöhe und Ihrem Familienstand ab. In unserem Musterfall – verheiratet, 120.000€ zu versteuerndes Einkommen, 150.000€ Abfindung und 200.000€ Investition – beträgt die Differenz im Abfindungsjahr 66.214€ und im Investitionsjahr kommen weitere rund 14.000€ hinzu. Bei einem Alleinstehenden oder einem anderen Einkommen kann die Rechnung deutlich anders aussehen. Deshalb steht am Anfang immer die individuelle Berechnung.
Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?
Ein Abzugsposten nach §7g EStG, mit dem Sie bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten betrieblichen Investition vorziehen können – noch bevor Sie investieren. Der Höchstbetrag beträgt 200.000€ je Betrieb; die Investitionsfrist beträgt drei Jahre.
Warum wirkt der IAB im Abfindungsjahr stärker als sonst?
Weil die Fünftelregelung die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung ermittelt und die daraus entstehende Mehrsteuer mit fünf multipliziert. Ein Abzugsposten, der das Grundeinkommen senkt, wirkt innerhalb dieser Berechnung mit. Im Musterfall ergibt sich dadurch zu Beginn rechnerisch eine Wirkung von rund 56% statt 42%.
Mindert der IAB die Abfindung selbst?
Nein. Er mindert das übrige Einkommen. Genau darin liegt seine Wirkung: Er verschafft der Fünftelregelung zusätzlichen Progressionsspielraum.
Wie hoch sollte das Investment sein?
Der IAB kann bis zu 50% der Anschaffungskosten betragen. Ein Investitionsabzugsbetrag von 100.000€ setzt im Musterfall daher ein Investitionsvolumen von 200.000€ voraus. Die sinnvolle Höhe sollte sich aus Ihrer individuellen Steuersituation ableiten – nicht umgekehrt.
Muss ich vollständig mit Eigenkapital investieren?
Nein. Eine Fremdfinanzierung ist grundsätzlich möglich. Zinsen können zusätzlich Betriebsausgaben darstellen. Ob und in welchem Umfang eine Finanzierung wirtschaftlich sinnvoll ist, muss individuell berechnet werden.
Bis wann muss die Investition erfolgen?
Formal innerhalb der für den IAB geltenden Investitionsfrist. Wer zusätzlich die im Beispiel verwendete degressive Abschreibung nutzen möchte, muss auch deren zeitliche Voraussetzungen berücksichtigen.
Wann bekomme ich das Geld?
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die steuerliche Entlastung aus Fünftelregelung und IAB erfolgt deshalb grundsätzlich über die Einkommensteuerveranlagung. Eine Anpassung von Vorauszahlungen kann je nach Situation die Liquiditätswirkung beeinflussen.
Was passiert, wenn ich doch nicht investiere?
Der IAB wird rückwirkend im Abfindungsjahr aufgelöst. Die Steuer wird nachgefordert und kann nach §233a AO verzinst werden. Deshalb sollte ein IAB nur bei einer ernsthaften Investitionsabsicht gebildet werden.
Welche Risiken sollte ich kennen?
Sie werden Unternehmer. Dazu gehören Ertragsrisiken durch Einstrahlung, technische Verfügbarkeit, negative Strompreise und Redispatch-Maßnahmen sowie Gegenparteirisiken bei Betreiber und Direktvermarkter und steuerliche bzw. betriebliche Pflichten. Diese Punkte gehören auf den Tisch, bevor über Rendite gesprochen wird.
Brauche ich einen Steuerberater?
Ja. Ich bin Finanzberater, kein Steuerberater. Die verbindliche steuerliche Prüfung und die Umsetzung in Ihrer Steuererklärung gehören in die Hände Ihres Steuerberaters. Wenn Sie noch keinen geeigneten Ansprechpartner haben, arbeite ich mit ausgewählten Kanzleien zusammen.
Rechnen Sie Ihren Fall durch – kostenfrei und unverbindlich
Der Abfindungs-Steuerrechner zeigt Ihnen in wenigen Minuten, wie sich Fünftelregelung und Investitionsabzugsbetrag in Ihrer Situation auswirken können.
Danach können Sie besser einschätzen, ob sich ein persönliches Gespräch für Sie lohnt.